10/07/2026
Einen kurzen Ausschnitt aus der Bekanntmachung der Kommission Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle:
.... Wird beispielsweise ein Getränkebecher leer in einem Supermarkt an Verbraucher zum privaten Gebrauch verkauft, gilt er nicht als Verpackung. Befüllt der Supermarkt einen solchen Becher hingegen an einer Nachfüllstation mit einem Produkt (z. B. Kaffee), so handelt es sich bei diesem Becher um eine Verpackung, genauer gesagt um eine „Serviceverpackung“.
Teelichter oder die Behälter von Grablichtern oder andere Kerzenbehälter wie gefüllte Gläser und Keramikschüsseln sind keine Verpackungen, da diese Behälter nicht der Definition von Verpackungen in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 entsprechen und „Grablichter (Behälter für Kerzen)“ in Anhang I der Verordnung als Beispiele für Gegenstände, die keine Verpackungen sind, aufgeführt sind.
Bei Klebefolien, die bei der Herstellung von Waren verwendet werden, kann es sich je nach Funktion um Verpackungen handeln. Klebende Prozessfolien können so gestaltet werden, dass sie die Umwandlung von Rohstoffen oder Zwischenmaterialien in Halbfertigerzeugnisse oder Endprodukte durch Herstellungsprozesse ermöglichen oder erleichtern. Verbleiben solche Folien auf den Halbfertigerzeugnissen, bis sie zu nachfolgenden Halbfertigerzeugnissen oder Endprodukten verarbeitet und/oder zusammengesetzt werden, und dienen sie als Mittel zur Ermöglichung des Fertigungszyklus und erfüllen sie unterschiedliche technische Anforderungen solcher Prozesse, so gelten sie nicht als Verpackungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1.
Stoffbeutel für Schuhe und Bekleidung gelten als Verpackung, wenn sie zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an Endabnehmer bestimmt sind. Textilverpackungen sind nicht von der allgemeinen Definition von Verpackungen in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen, aber Verkaufsverpackungen 4 aus Textil sind von den Anforderungen für die Recyclingfähigkeit ausgenommen (Artikel 6 Absatz 11 Buchstabe g). Stoffbeutel für Schuhe und Bekleidung können als Verpackungen eingestuft werden, wenn sie der regulatorischen Definition von Verpackungen entsprechen. Dies hängt von ihrer Funktion ab, d. h. davon, ob sie bei der Handhabung, Lieferung oder Darbietung der Schuhe oder der Bekleidung zu deren Aufnahme oder Schutz verwendet werden, sowie von ihrem Verwendungszweck, d. h. davon, ob sie von einem Wirtschaftsakteur als Teil einer Produktlieferung in Verkehr gebracht wurden. Solche Artikel sind keine Verpackungen, wenn sie integraler Bestandteil des Produkts sind (d. h. Teil des Produkts und für dessen intrinsische Verwendung nicht nur zum Schutz oder zur Handhabung erforderlich) oder wenn sie nicht für die Verwendung als Verpackung in Verkehr gebracht werden, d. h., wenn sie getrennt durch den Verbraucher verkauft oder in einem nichtgewerblichen Kontext kostenlos bereitgestellt werden....