28/01/2016
Das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz (in Kraft seit 1.1.2005)
Was Tierschützer jahrzehntelang gefordert haben, wurde am 1. Jänner 2005 Realität: ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz, das die bis dahin sehr unterschiedlichen Landesgesetze ablöst. Dieses Gesetz bringt in vielen – wenn auch nicht allen – Bereichen positive Veränderungen, die unserem Wissensstand und unseren moralischen Vorstellungen vom Umgang mit Tieren im 21. Jahrhundert Rechnung tragen.
Für Sittich- und Papageienbesitzer besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die 2. Tierhaltungsverordnung, die in Anlage 2 „Mindestanforderungen an die Haltung von Vö**ln“ definiert.
Wir geben hier den Gesetzestext im Original wieder und schließen zum besseren Verständnis eine von uns erstellte Artenliste in tabellarischer Form an, in der die häufigsten gehaltenen Arten (nach dem deutschen Namen alphabetisch sortiert) mit ihren Ansprüchen an Platz und Mindesttemperatur im Schutzraum zu finden sind.
Quelle: Bundeskanzleramt RIS
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2004
Ausgegeben am 17. Dezember 2004
Teil II
486. Verordnung:
2. Tierhaltungsverordnung
486. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1: Geltungsbereich
§ 2: Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 3: Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren
§ 4: Besondere Anforderungen an die Haltung von Vö**ln
§ 5: Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien
§ 6: Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien
§ 7: Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
§ 8: Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung
§ 9: Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere
§ 10: Personenbezogene Bezeichnungen
§ 11: In-Kraft-Treten
(…)
Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 1. (1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.
(2) Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, fallen.
(3) Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.
Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
1.
den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und
2.
dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.
(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.
(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.
(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.
(7) Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.
(8) Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren.
(…)
Besondere Anforderungen an die Haltung von Vö**ln
§ 4. (1) Für die Haltung von Vö**ln gelten die in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Vögel, besonders dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie der Geschlechter in unterschiedlichen Lebensphasen, ist durch eine spezifische oder trennende Käfig-, Volieren- oder Gehegeausstattung Rechnung zu tragen.
(3) Ein geeigneter Schutz gegenüber allen Witterungseinflüssen muss allen Vö**ln gleichzeitig zur Verfügung stehen.
(4) In Räumen ist für einen ausreichenden Tageslichteinfall oder ein flimmerfreies Kunstlicht entsprechend dem Lichtspektrum des natürlichen Sonnenlichtes zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, muss sie zwischen acht Stunden (Minimum) und 14 Stunden (Maximum) pro Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Den artspezifischen Anforderungen an das Klima ist Rechnung zu tragen. In geschlossenen Räumen ist für ein adäquates, der jeweiligen Vogelart entsprechendes Raumklima zu sorgen.
(5) Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Handaufzuchten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten.
(6) Die dauerhafte Einschränkung der Flugfähigkeit durch operative Eingriffe ist verboten. Das Einschränken der Flugfähigkeit darf nur aus tier- oder artenschutzrelevanten Gründen durch regelmäßiges Kürzen der Schwungfedern der Handschwingen erfolgen.
(7) Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Ferner muss auch die Darbietung des Futters dem artspezifischen Nahrungsaufnahmeverhalten entsprechen.
(8) Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, dass die Verunreinigung durch Exkremente hintangehalten wird.
(...)
Anlage 2
Sollten Sie die von Ihnen gehaltene Art hier trotzdem nicht finden, senden Sie uns bitte eine Email.
Zum besseren Verständnis von 2.2. „Spezielle Haltungsbedingungen“ in Anlage 2 haben wir in Tabelle 1 die Arten zu Gruppen zusammengefasst. Suchen Sie zuerst nach der von Ihnen gehaltenen Art in Tabelle 2 und finden Sie dann in Tabelle 1 die entsprechenden Mindestmaße für Voliere und Schutzraum.
Wichtig: Die angegebenen Körpermaße der einzelnen Arten/Gattungen sind als Gesamtlänge (= Länge von Kopf bis Schwanzspitze) des Vogels zu verstehen.
Tabelle 1:
Art – hier: zu Gruppen zusammengefasst. Häufige Vertreter der einzelnen Gruppen siehe unten.
Volierenmindestmaße für ein Paar
Länge x Breite x Höhe
in m
Grundfläche des Schutzraumes in m² x Höhe in m
Gruppe 1: Sittiche bis 30 cm der Gattungen Bolborhynchus, Brotogeris und Neophema.
2,0 x 1,5 x 2,0
1,0 x 1,0
Gruppe 2: alle anderen Sittiche
4,0 x 2,0 x 2,0
2,0 x 1,0
Gruppe 3: Kurzschwänzige Papageien: Arten der Gattungen Agapornis, Cyclopsitta, Forpus und Micropsitta bis 15 cm
0,85 x 0,85 x 1,8
0,8 x 0,8
Gruppe 4: Kurzschwänzige Papageien: Arten mit 15 bis 25cm Gesamtlänge
2,0 x 1,0 x 1,0
1,0 x 1,0
Gruppe 5: Kurzschwänzige Papageien: Arten mit 25 bis 40 cm Gesamtlänge
3,0 x 2,0 x 2,0
1,0 x 2,0
Gruppe 6: Kurzschwänzige Papageien: Arten über 40 cm Gesamtlänge
4,0 x 2,0 x 2,5
2,0 x 2,0
Gruppe 7: Aras: Arten bis 60 cm Gesamtlänge
4,0 x 2,0 x 3
1,0 x 2
Gruppe 8: Aras: Arten über 60 cm Gesamtlänge
6,0 x 2,5 x 3
2,0 x 2
Gruppe 9: Loris und andere nektartrinkende Arten: Arten bis 20 cm Gesamtlänge
1,5 x 1,0 x 1,0
1,0 (Höhe nicht an-
gegeben).
Gruppe 10: Loris und andere nektartrinkende Arten: Arten über 20 cm Gesamtlänge
3,0 x 1,5 x 2,0
1,0 (Höhe nicht an-
gegeben).
In der folgenden Tabelle finden Sie häufige Vertreter der einzelnen Gruppen mit Gruppenzugehörigkeit, Größe und Mindesttemperatur im Schutzraum.
Erklärung der Abkürzungen in der Spalte „Mindesttemperatur im Schutzraum“: „ff“ = frostfrei, „tr. WS“ = trockener Witterungsschutz erforderlich.
Tabelle 2:
Deutscher Name
wissenschaftlicher
Name
Größe (cm)
Mindesttemp.
im
Schutz
raum (°C)
Gruppen-
zugehörig-
keit
Agaporniden, diverse
Agapornis spp.
15
10
3
Alexandersittich, Großer
Psittacula eupatria
5
2
Alexandersittich, Kleiner
(siehe Halsbandsittich)
Allfarblori (Breitbinden~)
Trichoglossus haematodus
23-30
10
9-10
Amboina-Königssittich
Alisterus amboinensis
35
5
2
Australischer Königssittich
(auch einfach: Königssittich)
Alisterus scapularis
42
ff
2
Barnardsittich
Barnardius barnardi
35
ff
2
Bergsittich
Polytelis anthopeplus
40
5
2
Blaustirnamazone
Amazona aestiva
37
10
5
Bourkesittich
Neophema bourkii
19
ff
1
Braunkopfpapagei
Poicephalus cryptoxanthus
22
10
4
Braunohrsittich
Pyrrhura frontalis
26
5
2
Chinasittich
Psittacula derbyana
50
tr. WS
2
Doppelgelbkopfamazone
Amazona o. oratrix
38
10
5
Dunkelroter Ara
(siehe Grünflügelara)
Edelpapagei (siehe Halmahera- bzw.
Neuguinea-Edelpapagei)
Elfenbeinsittich
Aratinga canicularis
24
5
2
Erzlori
Lorius domicella
28
10
10
Fächerpapagei
Deroptyus a. accipitrinus
35
10
Feinsittich
Neophema chrysostoma
21
ff
1
Felsensittich
Cyanoliseus patagonus
45
tr. WS
2
Finschsittich
Aratinga finschi
38
5
2
Gelbbrustara
Ara ararauna
86
10
8
Gelbhaubenkakadu, Großer
Cacatua galerita galerita
50
10, NZ 5
6
Gelbhaubenkakadu, Kleiner
(siehe Gelbwangenkakadu)
Gelbhaubenkakadu, Mittlerer
Cacatua s. abbotti
40
10, NZ 5
5
Gelbkopfamazone
Amazona o. belizensis
36
10
5
Gelbkopfamazone, Große
Amazona o. magna
40
10
5
Gelbmantellori
Lorius garrulus
30
10
10
Gelbnackenamazone
Amazona o. auropalliata
38
10
5
Gelbscheitelamazone
Amazona o. ochrocephala
36
10
5
Gelbwangenamazone
Amazona a. autumnalis
34
10
5
Gelbwangenkakadu
(auch: Kleiner Gelbhaubenkakadu)
Cacatua s. sulphurea
33
10, NZ 5
5
Glanzflügelsittich
Prosopeia splendens
42
5
2
Glanzsittich
Neophema splendida
20
ff
1
Goffin-Kakadu
Cacatua goffini
29
10, NZ 5
5
Goldbugpapagei
Poicephalus meyeri
21
10
4
Goldnackenara
Ara auricollis
38
10
7
Goldstirnsittich
Aratinga aurea
26
5
2
Graupapagei
Psittacus erithacus erithacus
33
10
5
Grünflügelara
(auch Dunkelroter Ara)
Ara chloroptera
90
10
8
Grünflügel-Königssittich
Alisterus chloropterus
36
5
2
Grünwangenamazone
Amazona viridigenalis
33
10
5
Grünwangen-Rotschwanzsittich
Pyrrhura molinae
26
5
2
Grünzügelpapagei
Pionites melanocephala
23
15
5
Guayaquilsittich
Aratinga erythrogenys
33
5
2
Hahn's Zwergara
Diopsittaca nobilis (= Ara nobilis)
30
10
7
Halmahera-Edelpapagei
Eclectus roratus vosmaeri
38
15
5
Halsbandsittich
Psittacula krameri
40
tr. WS
2
Hellroter Ara
Ara macao
85
10
8
Hyazinthara
Anodorhynchus hyacinthinus
100
10
8
Jendaya-Sittich
Aratinga jandaya
30
5
2
Kap-Papagei
Poicephalus robustus
33
10
5
Kongopapagei
Poicephalus gulielmi
28
10
5
Königssittich
(siehe Australischer Königssittich)
Kuba-Amazone
Amazona leucocephala
32
10
5
Maximilianpapagei
Pionus maximiliani
29
10
5
Meyer's Papagei
Poicephalus meyeri
21
10
4
Mohrenkopfpapagei
Poicephalus senegalus
23
10
4
Molukkenkakadu
Cacatua moluccensis
55
10, NZ 5
6
Mönchssittich
Myiopsitta monachus
30
tr. WS
2
Mülleramazone
Amazona farinosa
38
10
5
Nacktaugenkakadu
Cacatua pastinator
40
10, NZ 5
5
Nandaysittich
Nandayus nenday
30
ff
2
Neuguinea-Edelpapagei
Eclectus roratus pectoralis
37
15
5
Orangehaubenkakadu
Cacatua s. citrinocristata
38
10, NZ 5
5
Palmkakadu
Probosciger aterrimus
55-70
10
6
Papua-Lori
Charmosyna papou
bis 42
10
10
Pavuasittich
Aratinga leucophtalma
32
5
2
Pennantsittich
Platycercus elegans
36
ff
2
Pfirsichköpfchen
(siehe: Agaporniden)
Agapornis fischeri
3
Pflaumenkopfsittich
Psittacula cyanocephala
33
5
2
Princess of Wales-Sittich
Polytelis alexandrae
40
ff
2
Rosakakadu
Eolophus roseicapillus
35
10
5
Rosellasittich
Platycercus eximius
30
ff
2
Rosenbrustbartsittich
Psittacula alexandri
33
5
2
Rosenköpfchen
(siehe: Agaporniden)
Agapornis roseicollis
3
Rostkappenpapagei
Pionites leucogaster
23
15
5
Rotbauchara
Ara manilata
48
10
7
Rotbugara
Ara severa
46
10
7
Rotflügelsittich
Aprosmictus erithropterus
32
ff
2
Rotkappensittich
Purpureicephalus spurius
36
5
2
Rotlori
Eos bornea
30
10
10
Rotmaskensittich
Aratinga mitrata
38
5
2
Rotrückenara
Ara maracana
43
10
7
Rotstirnamazone
(siehe Gelbwangenamazone)
Salomonenkakadu
Cacatua ducorpsii
31
10, NZ 5
5
Schildsittich
Polytelis swainsonii
40
5
2
Schmucksittich
Neophema elegans
22
ff
1
Schönlori
Charmosyna placentis
17
10
9
Schönsittich
Neophema pulchella
20
ff
1
Schwarzköpfchen
(siehe: Agaporniden)
Agapornis personata
3
Schwarzohrpapagei
Pionus menstruus
28
10
5
Singsittich
Psephotus haematonotus
27
ff
2
Sonnensittich
Aratinga auricapilla solstitialis
30
5
2
Sperlingspapageien
Forpus spp.
13
15
3
Springsittich
Cyanoramphus auriceps
23
ff
2
Stanleysittich
Platycercus icterotis
26
ff
2
Strichellori
Eos reticulata
31
10
10
Strohsittich
Platycercus flaveolus
33
ff
2
Timneh-Graupapagei
Psittacus erithacus timneh
30
10
5
Veilchen-Lori
Psitteuteles goldiei
19
10
9
Venezuela-Amazone
Amazona amazonica
31
10
5
Weißhaubenkakadu
Cacatua alba
40-45
10, NZ 5
5-6
Weißkopfpapagei
Pionus senilis
24
10
5
Weißstirnamazone
Amazona albifrons
26
10
5
Ziegensittich
Cyanoramphus novaezelandiae
27
ff
2