Volierenbau AICOM

Volierenbau AICOM Wir planen und bauen für Sie Ihre Wunschvoliere.

Diese Elementvoliere 3 x 2 x 2 m wurde für eine kranke Elster angefertigt. Die Unterkonstruktion ist perfekt für diese V...
07/08/2016

Diese Elementvoliere 3 x 2 x 2 m wurde für eine kranke Elster angefertigt. Die Unterkonstruktion ist perfekt für diese Voliere.

Diese Voliere wurde für Riesenhamsterratten gebaut
25/07/2016

Diese Voliere wurde für Riesenhamsterratten gebaut

Auch Sonderwünsche für eine Dachschräge werden erfüllt.
24/07/2016

Auch Sonderwünsche für eine Dachschräge werden erfüllt.

Vor einigen Tagen wurde diese Voliere von mir montiert. Sie ist B3 x L4 x H2 m. Der Unterbau wurde von der Kundschaft er...
24/07/2016

Vor einigen Tagen wurde diese Voliere von mir montiert. Sie ist B3 x L4 x H2 m. Der Unterbau wurde von der Kundschaft erstellt.

Hier möchte ich euch mein neuestes Mdell einer Voliere vorstellen. Kostet EUR 248,-
20/05/2016

Hier möchte ich euch mein neuestes Mdell einer Voliere vorstellen. Kostet EUR 248,-

16/05/2016
28/01/2016

Das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz (in Kraft seit 1.1.2005)

Was Tierschützer jahrzehntelang gefordert haben, wurde am 1. Jänner 2005 Realität: ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz, das die bis dahin sehr unterschiedlichen Landesgesetze ablöst. Dieses Gesetz bringt in vielen – wenn auch nicht allen – Bereichen positive Veränderungen, die unserem Wissensstand und unseren moralischen Vorstellungen vom Umgang mit Tieren im 21. Jahrhundert Rechnung tragen.

Für Sittich- und Papageienbesitzer besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die 2. Tierhaltungsverordnung, die in Anlage 2 „Mindestanforderungen an die Haltung von Vö**ln“ definiert.

Wir geben hier den Gesetzestext im Original wieder und schließen zum besseren Verständnis eine von uns erstellte Artenliste in tabellarischer Form an, in der die häufigsten gehaltenen Arten (nach dem deutschen Namen alphabetisch sortiert) mit ihren Ansprüchen an Platz und Mindesttemperatur im Schutzraum zu finden sind.

Quelle: Bundeskanzleramt RIS

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004


Ausgegeben am 17. Dezember 2004


Teil II

486. Verordnung:


2. Tierhaltungsverordnung
486. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)

Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1: Geltungsbereich

§ 2: Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung

§ 3: Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren

§ 4: Besondere Anforderungen an die Haltung von Vö**ln

§ 5: Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien

§ 6: Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien

§ 7: Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen

§ 8: Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung

§ 9: Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere

§ 10: Personenbezogene Bezeichnungen

§ 11: In-Kraft-Treten

(…)



Geltungsbereich und Zielsetzung

§ 1. (1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.

(2) Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, fallen.

(3) Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.



Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung

§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:

1.


den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und

2.


dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.

(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

(3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.

(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.

(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.

(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.

(7) Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.

(8) Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren.

(…)

Besondere Anforderungen an die Haltung von Vö**ln

§ 4. (1) Für die Haltung von Vö**ln gelten die in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.

(2) Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Vögel, besonders dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie der Geschlechter in unterschiedlichen Lebensphasen, ist durch eine spezifische oder trennende Käfig-, Volieren- oder Gehegeausstattung Rechnung zu tragen.

(3) Ein geeigneter Schutz gegenüber allen Witterungseinflüssen muss allen Vö**ln gleichzeitig zur Verfügung stehen.

(4) In Räumen ist für einen ausreichenden Tageslichteinfall oder ein flimmerfreies Kunstlicht entsprechend dem Lichtspektrum des natürlichen Sonnenlichtes zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, muss sie zwischen acht Stunden (Minimum) und 14 Stunden (Maximum) pro Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Den artspezifischen Anforderungen an das Klima ist Rechnung zu tragen. In geschlossenen Räumen ist für ein adäquates, der jeweiligen Vogelart entsprechendes Raumklima zu sorgen.

(5) Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Handaufzuchten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten.

(6) Die dauerhafte Einschränkung der Flugfähigkeit durch operative Eingriffe ist verboten. Das Einschränken der Flugfähigkeit darf nur aus tier- oder artenschutzrelevanten Gründen durch regelmäßiges Kürzen der Schwungfedern der Handschwingen erfolgen.

(7) Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Ferner muss auch die Darbietung des Futters dem artspezifischen Nahrungsaufnahmeverhalten entsprechen.

(8) Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, dass die Verunreinigung durch Exkremente hintangehalten wird.

(...)

Anlage 2

Sollten Sie die von Ihnen gehaltene Art hier trotzdem nicht finden, senden Sie uns bitte eine Email.



Zum besseren Verständnis von 2.2. „Spezielle Haltungsbedingungen“ in Anlage 2 haben wir in Tabelle 1 die Arten zu Gruppen zusammengefasst. Suchen Sie zuerst nach der von Ihnen gehaltenen Art in Tabelle 2 und finden Sie dann in Tabelle 1 die entsprechenden Mindestmaße für Voliere und Schutzraum.

Wichtig: Die angegebenen Körpermaße der einzelnen Arten/Gattungen sind als Gesamtlänge (= Länge von Kopf bis Schwanzspitze) des Vogels zu verstehen.



Tabelle 1:

Art – hier: zu Gruppen zusammengefasst. Häufige Vertreter der einzelnen Gruppen siehe unten.


Volierenmindestmaße für ein Paar

Länge x Breite x Höhe

in m


Grundfläche des Schutzraumes in m² x Höhe in m

Gruppe 1: Sittiche bis 30 cm der Gattungen Bolborhynchus, Brotogeris und Neophema.


2,0 x 1,5 x 2,0


1,0 x 1,0

Gruppe 2: alle anderen Sittiche


4,0 x 2,0 x 2,0


2,0 x 1,0

Gruppe 3: Kurzschwänzige Papageien: Arten der Gattungen Agapornis, Cyclopsitta, Forpus und Micropsitta bis 15 cm


0,85 x 0,85 x 1,8


0,8 x 0,8

Gruppe 4: Kurzschwänzige Papageien: Arten mit 15 bis 25cm Gesamtlänge


2,0 x 1,0 x 1,0


1,0 x 1,0

Gruppe 5: Kurzschwänzige Papageien: Arten mit 25 bis 40 cm Gesamtlänge


3,0 x 2,0 x 2,0


1,0 x 2,0

Gruppe 6: Kurzschwänzige Papageien: Arten über 40 cm Gesamtlänge


4,0 x 2,0 x 2,5


2,0 x 2,0

Gruppe 7: Aras: Arten bis 60 cm Gesamtlänge


4,0 x 2,0 x 3


1,0 x 2

Gruppe 8: Aras: Arten über 60 cm Gesamtlänge


6,0 x 2,5 x 3


2,0 x 2

Gruppe 9: Loris und andere nektartrinkende Arten: Arten bis 20 cm Gesamtlänge


1,5 x 1,0 x 1,0


1,0 (Höhe nicht an-

gegeben).

Gruppe 10: Loris und andere nektartrinkende Arten: Arten über 20 cm Gesamtlänge


3,0 x 1,5 x 2,0


1,0 (Höhe nicht an-

gegeben).

In der folgenden Tabelle finden Sie häufige Vertreter der einzelnen Gruppen mit Gruppenzugehörigkeit, Größe und Mindesttemperatur im Schutzraum.
Erklärung der Abkürzungen in der Spalte „Mindesttemperatur im Schutzraum“: „ff“ = frostfrei, „tr. WS“ = trockener Witterungsschutz erforderlich.
Tabelle 2:

Deutscher Name


wissenschaftlicher

Name


Größe (cm)


Mindesttemp.

im

Schutz

raum (°C)


Gruppen-

zugehörig-

keit

Agaporniden, diverse


Agapornis spp.


15


10


3

Alexandersittich, Großer


Psittacula eupatria



5


2

Alexandersittich, Kleiner
(siehe Halsbandsittich)



Allfarblori (Breitbinden~)


Trichoglossus haematodus


23-30


10


9-10

Amboina-Königssittich


Alisterus amboinensis


35


5


2

Australischer Königssittich
(auch einfach: Königssittich)


Alisterus scapularis


42


ff


2

Barnardsittich


Barnardius barnardi


35


ff


2

Bergsittich


Polytelis anthopeplus


40


5


2

Blaustirnamazone


Amazona aestiva


37


10


5

Bourkesittich


Neophema bourkii


19


ff


1

Braunkopfpapagei


Poicephalus cryptoxanthus


22


10


4

Braunohrsittich


Pyrrhura frontalis


26


5


2

Chinasittich


Psittacula derbyana


50


tr. WS


2

Doppelgelbkopfamazone


Amazona o. oratrix


38


10


5

Dunkelroter Ara
(siehe Grünflügelara)



Edelpapagei (siehe Halmahera- bzw.

Neuguinea-Edelpapagei)



Elfenbeinsittich


Aratinga canicularis


24


5


2

Erzlori


Lorius domicella


28


10


10

Fächerpapagei


Deroptyus a. accipitrinus


35


10


Feinsittich


Neophema chrysostoma


21


ff


1

Felsensittich


Cyanoliseus patagonus


45


tr. WS


2

Finschsittich


Aratinga finschi


38


5


2

Gelbbrustara


Ara ararauna


86


10


8

Gelbhaubenkakadu, Großer


Cacatua galerita galerita


50


10, NZ 5


6

Gelbhaubenkakadu, Kleiner
(siehe Gelbwangenkakadu)



Gelbhaubenkakadu, Mittlerer


Cacatua s. abbotti


40


10, NZ 5


5

Gelbkopfamazone


Amazona o. belizensis


36


10


5

Gelbkopfamazone, Große


Amazona o. magna


40


10


5

Gelbmantellori


Lorius garrulus


30


10


10

Gelbnackenamazone


Amazona o. auropalliata


38


10


5

Gelbscheitelamazone


Amazona o. ochrocephala


36


10


5

Gelbwangenamazone


Amazona a. autumnalis


34


10


5

Gelbwangenkakadu
(auch: Kleiner Gelbhaubenkakadu)


Cacatua s. sulphurea


33


10, NZ 5


5

Glanzflügelsittich


Prosopeia splendens


42


5


2

Glanzsittich


Neophema splendida


20


ff


1

Goffin-Kakadu


Cacatua goffini


29


10, NZ 5


5

Goldbugpapagei


Poicephalus meyeri


21


10


4

Goldnackenara


Ara auricollis


38


10


7

Goldstirnsittich


Aratinga aurea


26


5


2

Graupapagei


Psittacus erithacus erithacus


33


10


5

Grünflügelara
(auch Dunkelroter Ara)


Ara chloroptera


90


10


8

Grünflügel-Königssittich


Alisterus chloropterus


36


5


2

Grünwangenamazone


Amazona viridigenalis


33


10


5

Grünwangen-Rotschwanzsittich


Pyrrhura molinae


26


5


2

Grünzügelpapagei


Pionites melanocephala


23


15


5

Guayaquilsittich


Aratinga erythrogenys


33


5


2

Hahn's Zwergara


Diopsittaca nobilis (= Ara nobilis)


30


10


7

Halmahera-Edelpapagei


Eclectus roratus vosmaeri


38


15


5

Halsbandsittich


Psittacula krameri


40


tr. WS


2

Hellroter Ara


Ara macao


85


10


8

Hyazinthara


Anodorhynchus hyacinthinus


100


10


8

Jendaya-Sittich


Aratinga jandaya


30


5


2

Kap-Papagei


Poicephalus robustus


33


10


5

Kongopapagei


Poicephalus gulielmi


28


10


5

Königssittich
(siehe Australischer Königssittich)



Kuba-Amazone


Amazona leucocephala


32


10


5

Maximilianpapagei


Pionus maximiliani


29


10


5

Meyer's Papagei


Poicephalus meyeri


21


10


4

Mohrenkopfpapagei


Poicephalus senegalus


23


10


4

Molukkenkakadu


Cacatua moluccensis


55


10, NZ 5


6

Mönchssittich


Myiopsitta monachus


30


tr. WS


2

Mülleramazone


Amazona farinosa


38


10


5

Nacktaugenkakadu


Cacatua pastinator


40


10, NZ 5


5

Nandaysittich


Nandayus nenday


30


ff


2

Neuguinea-Edelpapagei


Eclectus roratus pectoralis


37


15


5

Orangehaubenkakadu


Cacatua s. citrinocristata


38


10, NZ 5


5

Palmkakadu


Probosciger aterrimus


55-70


10


6

Papua-Lori


Charmosyna papou


bis 42


10


10

Pavuasittich


Aratinga leucophtalma


32


5


2

Pennantsittich


Platycercus elegans


36


ff


2

Pfirsichköpfchen
(siehe: Agaporniden)


Agapornis fischeri



3

Pflaumenkopfsittich


Psittacula cyanocephala


33


5


2

Princess of Wales-Sittich


Polytelis alexandrae


40


ff


2

Rosakakadu


Eolophus roseicapillus


35


10


5

Rosellasittich


Platycercus eximius


30


ff


2

Rosenbrustbartsittich


Psittacula alexandri


33


5


2

Rosenköpfchen
(siehe: Agaporniden)


Agapornis roseicollis



3

Rostkappenpapagei


Pionites leucogaster


23


15


5

Rotbauchara


Ara manilata


48


10


7

Rotbugara


Ara severa


46


10


7

Rotflügelsittich


Aprosmictus erithropterus


32


ff


2

Rotkappensittich


Purpureicephalus spurius


36


5


2

Rotlori


Eos bornea


30


10


10

Rotmaskensittich


Aratinga mitrata


38


5


2

Rotrückenara


Ara maracana


43


10


7

Rotstirnamazone
(siehe Gelbwangenamazone)



Salomonenkakadu


Cacatua ducorpsii


31


10, NZ 5


5

Schildsittich


Polytelis swainsonii


40


5


2

Schmucksittich


Neophema elegans


22


ff


1

Schönlori


Charmosyna placentis


17


10


9

Schönsittich


Neophema pulchella


20


ff


1

Schwarzköpfchen
(siehe: Agaporniden)


Agapornis personata



3

Schwarzohrpapagei


Pionus menstruus


28


10


5

Singsittich


Psephotus haematonotus


27


ff


2

Sonnensittich


Aratinga auricapilla solstitialis


30


5


2

Sperlingspapageien


Forpus spp.


13


15


3

Springsittich


Cyanoramphus auriceps


23


ff


2

Stanleysittich


Platycercus icterotis


26


ff


2

Strichellori


Eos reticulata


31


10


10

Strohsittich


Platycercus flaveolus


33


ff


2

Timneh-Graupapagei


Psittacus erithacus timneh


30


10


5

Veilchen-Lori


Psitteuteles goldiei


19


10


9

Venezuela-Amazone


Amazona amazonica


31


10


5

Weißhaubenkakadu


Cacatua alba


40-45


10, NZ 5


5-6

Weißkopfpapagei


Pionus senilis


24


10


5

Weißstirnamazone


Amazona albifrons


26


10


5

Ziegensittich


Cyanoramphus novaezelandiae


27


ff


2

Dieses Album zeigt Fotos meiner Kunden die mir ganz stolz ihre Volieren nach der Vertigstellung zeigten.
23/01/2016

Dieses Album zeigt Fotos meiner Kunden die mir ganz stolz ihre Volieren nach der Vertigstellung zeigten.

Adresse

GölsdorfStr. 8
Sankt Pölten
3151

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