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22/09/2019
28/01/2019

Vormittags zwischen 10 und 14 Uhr können sich Interessenten den Schlüssel im Kloster abholen

23/01/2019

Das exzessive Abpumpen des Grundwassers hat in einigen Gegenden im Iran schwerwiegende Folgen: Riesige Senklöcher tun sich in der Erde auf, Bewohner in Teheran bekommen das Absinken des Bodens ebenfalls schon zu spüren.

27/03/2018

Hier die vom Gemeinderat beschlossene Polizeiverordnung für die Falkensteiner Höhle:

Polizeiverordnung zur Gefahrenabwehr
in der Falkensteiner Höhle


Aufgrund der §§ 10 und 13 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) in der
Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993, S. 155), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 379) hat der Bürgermeister als Leiter
der Ortspolizeibehörde der Gemeinde Grabenstetten am 27.03.2018 mit Zustimmung
des Gemeinderats die folgende Polizeiverordnung erlassen:


§ 1
Geltungsbereich

Diese Polizeiverordnung gilt für den Bereich der Falkensteiner Höhle ab der ersten
Verengung ca. 20 m gemessen vom Höhleneingang.


§ 2
Benutzung

Das Begehen und das Tauchen in der Falkensteiner Höhle ist im Geltungsbereich
dieser Polizeiverordnung für Jedermann verboten.


§ 3
Ausnahmen

Die Ortspolizeibehörde kann auf Antrag von dem Verbot in § 2 Ausnahmen zulassen,
wenn das Bestehen einer geeigneten Versicherung im Fall einer erforderlichen
Bergung und Rettung nachgewiesen wird sowie eine Erklärung zur Übernahme der
Einsatzkosten im Rettungs- oder Bergungsfall abgeben wird.

Gewerbliche Nutzer haben für die in ihrer Obhut stehenden Personen mit
Antragstellung gemäß Abs. 1 jeweils eine geeignete Versicherung im Bergungsfall
und Rettung nachzuweisen und die Übernahme entstehender Bergungs- und
Rettungskosten zu erklären.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 PolG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig der Vorschrift des §§ 2 oder 3 dieser Polizeiverordnung
zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes Baden-
Württemberg mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 EUR und höchstens
5.000,00 EUR geahndet werden.
§ 5
Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.

(2) Diese Polizeiverordnung tritt spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft


Grabenstetten, den 27.03.2018



______________________________
Die Ortspolizeibehörde

Roland Deh
Bürgermeister



Hinweis auf die Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Polizeigesetzes
für Baden-Württemberg (PolG) oder aufgrund des PolG beim Zustandekommen
dieser Polizeiverordnung kann innerhalb eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
gegenüber der Gemeinde Grabenstetten geltend gemacht werden. Nach Ablauf
dieser Frist gilt die oben bezeichnete Rechtsvorschrift als von Anfang an gültig
zustandegekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung ortsrechtlicher Vorschriften
verletzt worden sind.

Ab sofort erhältlich,elspeleo TERRA
11/02/2018

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12/12/2017

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