27/03/2018
Hier die vom Gemeinderat beschlossene Polizeiverordnung für die Falkensteiner Höhle:
Polizeiverordnung zur Gefahrenabwehr
in der Falkensteiner Höhle
Aufgrund der §§ 10 und 13 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) in der
Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993, S. 155), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 379) hat der Bürgermeister als Leiter
der Ortspolizeibehörde der Gemeinde Grabenstetten am 27.03.2018 mit Zustimmung
des Gemeinderats die folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt für den Bereich der Falkensteiner Höhle ab der ersten
Verengung ca. 20 m gemessen vom Höhleneingang.
§ 2
Benutzung
Das Begehen und das Tauchen in der Falkensteiner Höhle ist im Geltungsbereich
dieser Polizeiverordnung für Jedermann verboten.
§ 3
Ausnahmen
Die Ortspolizeibehörde kann auf Antrag von dem Verbot in § 2 Ausnahmen zulassen,
wenn das Bestehen einer geeigneten Versicherung im Fall einer erforderlichen
Bergung und Rettung nachgewiesen wird sowie eine Erklärung zur Übernahme der
Einsatzkosten im Rettungs- oder Bergungsfall abgeben wird.
Gewerbliche Nutzer haben für die in ihrer Obhut stehenden Personen mit
Antragstellung gemäß Abs. 1 jeweils eine geeignete Versicherung im Bergungsfall
und Rettung nachzuweisen und die Übernahme entstehender Bergungs- und
Rettungskosten zu erklären.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 PolG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig der Vorschrift des §§ 2 oder 3 dieser Polizeiverordnung
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes Baden-
Württemberg mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 EUR und höchstens
5.000,00 EUR geahndet werden.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Diese Polizeiverordnung tritt spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft
Grabenstetten, den 27.03.2018
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Die Ortspolizeibehörde
Roland Deh
Bürgermeister
Hinweis auf die Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Polizeigesetzes
für Baden-Württemberg (PolG) oder aufgrund des PolG beim Zustandekommen
dieser Polizeiverordnung kann innerhalb eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
gegenüber der Gemeinde Grabenstetten geltend gemacht werden. Nach Ablauf
dieser Frist gilt die oben bezeichnete Rechtsvorschrift als von Anfang an gültig
zustandegekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung ortsrechtlicher Vorschriften
verletzt worden sind.