25/03/2017
Marktordnung
* Geschäftsbedingungen / Marktordnung
Ein Vertrag zwischen Standinhaber und Veranstalter ist neben der schriftlichen Bestellung ebenso zustande gekommen, sobald der Platz befahren/betreten wird bzw. Waren ausgepackt werden. Gleichzeitig erkennt jeder Standbetreiber (Mieter) sowie jeder Besucher mit Betreten des Veranstaltungsgeländes die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Marktordnung sowie die Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungshalle verbindlich an. Rückmeldung des Veranstalters erfolgt nur, wenn die Anmeldung nicht mehr berücksichtigt werden kann.
* Zulassung / Ausstellungsgegenstand
Gegenstand des Marktes ist der An- und Verkauf von bestimmten Waren, insbesondere von Antiquitäten (Schmuck, Uhren, Möbel, Bilder, Bücher), Sammlerobjekten (Münzen, Briefmarken, Postkarten, Puppen u.dgl.m.) und von Trödel (alte oder abgenutzte Gegenstände) Zugelassen sind Teilnehmer/Händler, deren Produkte in genannten Rahmen passen. Verkaufsverbot besteht für Neuware, Restpostenware, Lebensmittel, Waffen, Munition, Porno-graphische Artikel, lebende Tiere und Gegenstände mit verfassungsfeindlichen Symbolen! Auf die Einhaltung von § 86a StGB wird ausdrücklich hingewiesen. Weiterhin verboten ist das Handeln mit Waren, die gegen das Urheberrecht verstoßen und den Verdacht von Hehlerware erwecken. Ausdrücklich untersagt ist das Anbieten von: Bild- und/oder Tonträger FSK 18; PC- und Konsolenspiele USK 18; Raubkopien (Bild- und/oder Tonträger, Software, PC- und Konsolenspiele) die gegen Gesetze oder Verordnungen im Sinne des Jugendschutzgesetzes und StGB verstoßen bzw. nicht im Gebiet der EU lizenzierte Datenträger. Am Markt können sowohl Händler mit Gewerbeschein oder Reisegewerbe als auch Bürger ohne gewerbliche Legitimation teilnehmen. Für die Einhaltung von bestehenden gewerberechtlichen Regelungen im Warenverkehr ist jeder Händler selbst verantwortlich. Jeder Teilnehmer hat an seinem Stand Name und/oder Firmenbezeichnung anbzbringen und ist zudem verpflichtet, dem Veranstalter mitzuteilen, wenn er keine den steuerlichen Vorgaben entsprechende Rechnung benötigt.
* Fremdwerbung
Jegliche Fremdwerbung auf unseren Märkten ist ohne unsere Zustimmung strikt verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Strafe und Marktverbot geahndet.
* Haftung des Standbetreibers
Der Teilnehmer/Händler haftet dafür, dass an seinem Stand die gesetzlichen arbeits- & gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere Unfallverhütung und Brandschutz eingehalten werden. Für eventuelle Schäden haftet der Teilnehmer selbst. Alle erforderlichen Genehmigungen sind vom Standbetreiber selbst einzuholen.
* Platzzuteilung
Die Platzzuteilung wird ausschließlich durch Mitarbeiter des Veranstalters vorgenommen. Ein Anspruch des Teilnehmers/Händlers auf einen bestimmten Standplatz (Stammplatz oder Wandplatz) besteht nicht. Hallenwände, Türen, Säulen etc. dürfen nicht mit Waren dekoriert werden. Elektro- und sonstige Installationen sind vom Veranstalter zu genehmigen. Bei Zuwiderhandlung kann der Veranstalter, unter Einbehaltung der Standmiete, den Stand schließen. Fluchtwege sind freizuhalten und nicht zu verstellen.
* Auf- und Abbauzeiten
Aufbauzeit ist ab 16 Uhr oder e nach termin . Wer angemeldet ist hat seinen Stand bis eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen. Danach erlischt die Reservierung und der Platz kann neu vergeben werden. Bei Nachtflohmärkten darf der Abbau der Stände bzw. das Einpacken der Ware erst ab 23 Uhr erfolgen.
* Standtiefe / Berechnung von Eckständen
Die Standtiefe beträgt 2,50 Meter. Bei Eck- oder Kopfständen wird die Standtiefe zur Standlänge dazugezählt. Jeder begonnene Meter wird voll berechnet.
* Abfälle und Müll
Abfälle und Müll sind vom Teilnehmer / Händler selbständig zu entsorgen. Bei Zurücklassen von Abfällen und Müll wird eine Strafe von 100,- Euro dem Standbetreiber in Rechnung gestellt.
* Haftungsausschluss
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Verletzungen, Diebstahl, Verluste oder Sachbeschädigungen durch Dritte (Parkplatznutzung eingeschlossen). Der Veranstalter haftet auch nicht für Terminänderungen, Kürzungen oder Absagen. Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen. GEMA-Gebühren die durch Musikwiedergabe an Ständen (CD-Verkauf, Radio) anfallen trägt der Standbetreiber selbst und sind eigenständig anzumelden. Der Veranstalter übernimmt keine Bewachung von Veranstaltungshallen bzw. des jeweiligen Verkaufsstandes des Mieters. Es ist somit jegliche Haftung ausgeschlossen. Das Betreten, sowie das Befahren des Veranstaltungsgeländes bzw. der Veranstaltungshallen sowie das Befahren der Parkplätze geschehen auf eigene Gefahr und Verantwortung. Es ist somit jegliche Haftung des Veranstalters ausgeschlossen.