23/10/2021
Ein sehr gutes Statement des Verbandes zur kommenden Steuer.
Liebe Mitglieder, Kollegen und auch ausnahmsweise explizit liebe Konsumenten,
seit der Veröffentlichung des Informationsschreibens für Wirtschaftsbeteiligte durch die Generalzolldirektion werden Handel und Konsumenten durch eine Vielzahl diverser Hobby-Blog-Beiträge über die Maße verunsichert und gespalten. Die Bandbreite reicht von hanebüchenen Vorwürfen gegen den Handel (und den Verbänden) bis zu peinlich plakativen Angriffen auf die Zollbehörde.
Der VdeH hat bereits vor der Veröffentlichung seine Mitglieder über die Inhalte des Informationsschreibens informieren können und möchte nun seinen Appell zur Besonnenheit nun über die Mitgliederschaft hinaus an alle Betroffenen richten.
Wir wissen natürlich um die Schwierigkeit der Deutung behördlicher Schriftsätze, mahnen hier aber schon die betreffenden Hobbyautoren eben genau das einzustellen: zu deuten.
Aus den Gesprächen mit dem Fachreferat des Bundesfinanzministeriums und der Generalzolldirektion wissen wir, ohne jeden Zweifel, wie die nun schriftlich fixierten Rahmenbedingungen zu verstehen sind. Vielen Autoren fehlt hier allerdings das Verständnis für den Gesamtkontext und diese neigen daher dazu sich in Einzelfragen zu verirren.
- Das Dilemma
Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz ist fehlerhaft. Grundsätzlich kann man sich schon streiten, ob die 19 % Mehrwertsteuer auf Liquids überhaupt angemessen sind (und nicht unsere Forderung von 7 % eher adäquat wären), aber jede darüber hinaus gehende zusätzliche Besteuerung, der Harm Reduction Chance unserer Zeit, ist schon ein Fauxpas schlechthin. An dieser Stelle ist es im Übrigen auch vollkommen irrelevant welchen Namen wir diesem Kind geben.
Der Gesetzgeber hat dem Kind einen Namen gegeben: Tabaksubstitut. Hier werden die Verbände im Allgemeinen gerne kritisiert sich auf Harm Reduction zu berufen und stattdessen besser den in Deutschland soziokulturell geprägten Begriff „Genussmittel“ anzuführen. Aber das ist genau, das, was der Gesetzgeber mit dem Begriff Tabaksubstitut unterstreicht: Liquids gehören nicht zu den (Grund)Nahrungsmitteln.
- Das große Ganze
Die vorliegenden Rahmenbedingungen sind nun quasi maßgeschneidert um das fehlerhafte TabStMoG herum konstruiert. Mit der Absicht, dieses doch vorübergehend über die Ziellinie retten zu können. Den beteiligten Behörden Unfähigkeit vorzuwerfen ist nicht angebracht. Es gibt hier einen eklatanten Unterschied. Sie sind schlicht „nur“ handlungsunfähig.
Die direkten Gespräche lassen hier keinen Raum für Zweifel, sie wissen sehr genau wo die Schwachstellen des TabStMoG liegen, aber sie sehen aufgrund des vorliegenden Gesetzes keinen Handlungsspielraum in die richtige Richtung. Auch sie sind gezwungen, sich dem bürokratischen Apparat zu beugen und mit den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein Gesetz umzusetzen, bis ein anderer Arm des Apparates hier nachbessert. Die Finanzgerichte.
Primär kollidiert das TabStMoG in zwei Fragen mit dem Steuerrecht:
1. Eindeutige steuerrechtliche Produktklassifizierung und Unterscheidung
2. Zeitpunkt der Steuerentstehung
An dieser Stelle bieten wir allen Herstellern (im Sinne des Steuerrechtes) an, sich mit uns in Verbindung zu setzen und die juristischen Schritte abzustimmen bzw. zu klären, wo wir unterstützen können. Eine Mitgliedschaft im VdeH ist hierfür nicht erforderlich. Wir werden hier nicht am falschen Ende sparen und ersuchen alle Beteiligten sich einzubringen, um eine möglichst große Front abzubilden.
- Die Kriminalisierung der Konsumenten
Die Kriminalisierung des Konsumenten ist keine Absicht der Finanzbehörden oder der Generalzolldirektion. Sie ist eine zwangsläufige Folge der großen inhaltlichen Lücken, die das TabStMoG mitbringt. Sie ist das Ergebnis eines auf den letzten Drücker geschlossen Kompromisses einer sich streitenden Politik.
Der Zoll wird nicht anfangen, harmlosen Dampfern aufzulauern und Hausdurchsuchungen anzuordnen, weil man sich unversteuerte Rohstoffe eines Tabaksubstitutes gekauft hat. Von Vorwürfen hinsichtlich, die GZD würde hier mit dem Leben und der Gesundheit der Bevölkerung spielen, distanzieren wir uns aufs schärfste. Die primäre Aufgabe des Zolls ist es die deutsche Wirtschaft zu schützen. Dies kann er allerdings nur im Rahmen der ihm vorgegebenen Gesetze. Und hier liegt wie bereits beschrieben das eigentliche Problem.
Die Kriminalisierung der Konsumenten liegt aber nichtsdestotrotz auf dem Papier vor. Der bürokratische Apparat macht es sich hier sehr einfach und dreht damit berechtigte Angriffspunkte aus der Schusslinie. Zu jedem Zeitpunkt verwies das Fachreferat des BMF hier unmissverständlich auf die Steuerfahndung. Die Schutzbehauptung alleine ist ausreichend die Argumente der Wirtschaftsbeteiligten zu entkräften, indem man sich dahinter versteckt, man würde dem Konsumenten ja damit effektiv verbieten sich steuerrechtlich falsch zu verhalten, und damit den legalen Handel nicht zu benachteiligen.
Daraus aber nun abzuleiten, dass der Handel hier bewusst seinen Vorteil daraus ziehen möchte, weil er Selbstmischer ja eh ablehnen würde, zeugt eher von Tunnelblick und der Unfähigkeit Zusammenhänge im Kontext zu verstehen.
An dieser Stelle appellieren wir an alle Wirtschaftsbeteiligten in der Kommunikation mit den Kunden besonnen und faktenbasiert vorzugehen (und verweisen auf unser eigenes Infoschreiben an die Mitglieder).
Auf keinen Fall ist eine fragliche Durchführbarkeit der Strafverfolgung auf die leichte Schulter zu nehmen. Bis die Finanzgerichte hier eine endgültige Einordnung vorgenommen haben, haben wir es mit einem gültigen Gesetz zu tun. Völlig losgelöst von der jeweiligen Motivation der involvierten Behörden werden diese, wenn gezwungen, das Gesetz durchsetzen. Sie können gar nicht anders, ohne die eigene Argumentation nicht ad absurdum zu führen. Das ist Bürokratie.
- Das Heil liegt nicht am Boden einer Kaffeetasse
In vielen Diskussionen wird aktuell der Verweis auf das Kaffeesteuergesetz interpretiert. Einige Sachverhalte des Tabaksteuergesetzes sind aufgrund der fehlenden Harmonisierung für Substitute nicht anwendbar.
Für diese wird auf die Regelungen des Kaffeesteuergesetzes verwiesen, die Steuerbefreiungen zählen nicht dazu. Für Steuerbefreiungen ist §30 TabStG anwendbar, welcher gemäß §1b Satz 1 auch für Substitute gilt. Die dort erwähnte Steuerfreiheit für selbst hergestellte Ta******en ist nach den Ausführungen des BMF und der GZD nicht auf unversteuerte Produkte übertragbar, die bei entsprechender Verwendungsbestimmung selbst bereits Besteuerungsgegenstand sind.
Besteuerungsgrundlage ist der Verbrauch eines Besteuerungsgegenstands in einer E-Zigarette, nicht der Verkauf in einem Fachgeschäft für E-Zigaretten. Zeitpunkt der Steuerentstehung ist die Herstellung oder der Import, wobei auch die Zuweisung der entsprechenden Zweckbestimmung als Herstellung gilt, die letzten Endes spätestens beim tatsächlichen Verbrauch erfolgt.
Eine analoge Anwendung wird hier durch die Behörden explizit ausgeschlossen. Endgültig klären kann auch diese Frage nur ein Finanzgericht. Wir raten hier allen Konsumenten zur Vorsicht, sich hier nicht auf Interpretationen von Laien zu verlassen.
Aktuell gibt es keine Abverkaufsfrist für Substitute, die sich vor dem 1. Juli 2022 bereits im Handel befinden. Der Handel könnte demzufolge massiv vorproduzieren und sich einen entsprechenden, von der Steuer nicht betroffenen, Vorrat anlegen. Das BMF plant, diese Lücke durch eine Änderung des Kaffeesteuergesetzes zu schließen.
Für alle harmonisierten Verbrauchssteuern wurde bereits im 7. VstÄndG der neue Steuerentstehungstatbestand des „Inbesitzhaltens unversteuerter Ware“ eingeführt, welcher ab dem 13.2.2023 gilt. Dieser neue Steuerentstehungstatbestand des Inbesitzhaltens soll nach Plan des BMF auch in das Kaffeesteuergesetz aufgenommen werden, und würde somit auch für Substitute für Ta******en gelten. Damit würden alle im Verkehr befindlichen Waren steuerpflichtig.
Da das Gesetz keine Eingrenzung wie „Inbesitzhalten zu gewerblichen Zwecken“ kennt, wären nach Gesetzeswortlaut auch unversteuerte Waren in Privatbesitz betroffen. Ob dies tatsächlich so beabsichtigt und gemeint ist bzw. ausgelegt werden wird, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sicher sagen. Da der Tatbestand auch für alle anderen Steuerarten neu ist, liegen hier keine entsprechenden Erfahrungswerte vor.
Zudem ist es fragwürdig, ob vor dem Stichtag ordnungsgemäß erworbene unversteuerte Ware in Privatbesitz überhaupt betroffen sein kann.
Auch der Konsument ist hier schlicht Opfer einer schlechten Politik und der daraus folgenden juristisch fragwürdigen Umsetzung, um den begründeten Argumenten und Einsprüchen des Handels zuvorzukommen. Der Apparat schützt sich selbst mit seinen eigenen Waffen. Daher kann die Lösung nur sein, ihm eben genau hier mit diesen entgegenzutreten. Nur die Finanzgerichte können diesen Missstand beheben.
- Umgehungstatbestände
Aufgrund der schwammigen Definitionen des Besteuerungsgegenstandes sehen sich einige Marktteilnehmer dazu veranlasst, Ideen zu entwickeln, wie die Steuer zu umgehen sei. Wir können von der Umsetzung solcher Ideen nur dringend abraten. Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Steuerfahndung Umgehungsversuche irgendeiner Art und Weise gefallen lassen wird.
- Der VdeH ist keine Dampfervertretung
Wir betonen ausdrücklich, dass die Interessen des Verbandes in erster Linie in der Vertretung seiner Mitglieder zu verstehen sind. Hieraus können sich selbstverständlich abweichende Interessen hinsichtlich der Konsumenten ableiten. Wir haben in Deutschland nun wieder eine eigene Situation, die nach ergebnisorientiertem Handeln verlangt. In der Vergangenheit kam es auch zu differenzierten Positionen, die nicht jedem, aufgrund fehlender Übersicht, einleuchten. So hat sich der VdeH in der TPD2 Diskussion gegen die Maßnahmen der EFVI positioniert. Selbstverständlich um den Handel zu schützen. Aber eben nicht aus Gewinnsucht, sondern aus existenzieller Notwendigkeit.
Am 29.02.2012 wurden im Rahmen einer Razzia tausende Liquids beschlagnahmt. Der Verdacht von einem ursprünglichen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz wurde im laufenden Verfahren auf einen Verstoß gegen das vorläufige Tabakgesetz umgewandelt. Hintergrund ist, dass Tabakprodukten nur ein gewisser Anteil von Propylenglycol und Glyzerin hinzugefügt werden darf. Da das zugesetzte Nikotin der Liquids aus Tabakpflanzen gewonnen wird, ist ein Liquid gemäß juristischer Definition ein Tabakprodukt.
Das VTabakG kam hier also voll zur Anwendung und der Schwelmer Unternehmer wurde in allen Instanzen schuldig gesprochen. Die Bestätigung durch den BGH erfolgte erst kurz vor Inkrafttreten des Tabakerzeugnisgesetzes. Der VdeH begleitete seiner Zeit den Schwelmer Unternehmer, der mit seinem Weg bis vor den BGH eine endgültige juristische Einordnung bis zur Einführung des TabakerzG verzögert - und damit unsere ganze Branche vor dem Aus bewahrt hat (BGH-Urteil 2 StR 525/13 vom 09.02.2016).
Mitnichten begrüßen wir als Verband die damit ebenfalls einhergegangenen Auflagen und Beschränkungen (die ohne unser Zutun allerdings noch dramatischer ausgefallen wären), aber wir könnten uns nicht über eine 6-Monatsfrist ärgern, wenn 2013 aufgrund eines rechtsgültigen Urteils alle Dampfshops geschlossen worden wären.
Vor einem ähnlichen (Ent)Scheideweg stehen wir heute. Gehen wir den Weg der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Frage, ob Liquids überhaupt besteuert werden dürfen oder akzeptieren wir die Tatsache, dass ein Harm Reduction Produkt wie ein „Luxuslebensmittel“ besteuert wird und bündeln unsere Kräfte in die richtige Richtung und führen einen für alle Wirtschaftsbeteiligten gangbaren Weg herbei?
Und gangbar ist der vorliegende Weg unserer Auffassung nach nur, wenn die aktuellen Bedingungen ausschließlich für nikotinhaltige Produkte Anwendung finden.
Wenn wir heute wieder, wie 2012, eine klare Regelung fordern, stellen wir uns damit nicht gegen den Konsumenten. Wir stellen uns hinter ein Produkt, welches eine faire Chance auf dem Markt verdient hat. Wir stellen uns damit aber auch vor die Konsumenten, die es nicht verdient haben zum Schutze eines fehlerhaften Gesetzes kriminalisiert zu werden. Wir stehen für einen sauberen und transparenten Markt, der sich nicht hinter Kuchenrezepten verstecken muss.